Rettungsdienst-Fortbildungen

Neue Fortbildungs-Angebote verfügbar!

Nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW, § 5 Absatz 5) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.01.1997 (V C 6 - 0717.8) muss das nichtärztliche Personal in der Notfallrettung und im Krankentransport jährlich mindestens 30 Zeitstunden aufgabenbezogene Fortbildung nachweisen.

Betroffen sind alle Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten, die im Fahrdienst, in der Leitstelle oder als Disponent im Betriebssitz eines Unternehmens tätig sind. Der Träger des Rettungsdienstes darf Personen nicht einsetzen, die eine entsprechende Fortbildung nicht nachweisen können.

Nach dem Erlass sollte die Fortbildung zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden, welche als Blockunterricht jeweils 5 Zeitstunden nicht unterschreiten sollten; bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kräften kann die Stundenzahl des Blockunterrichts auf höchstens 2,5 Zeitstunden reduziert werden.

Wachunterricht innerhalb eines 24-Stunden-Dienstes kann gemäß dem Ministerialerlass nicht als sachgerechte Fortbildung angesehen werden. Wesentlich ist, dass spezielle Themen der Notfallrettung und des Krankentransportes behandelt und von fachlich geeigneten Dozenten vermittelt werden.

In Zusammenarbeit mit den Rettungsdienstschule des Malteser Hilfsdienst Krefeld, der Arbeitsgemeinschaft der Malteser des Kreis Neuss sowie dem Malteser Hilfsdienst in Mönchengladbach werden den Helfern der Malteser Jüchen eine Reihe Fortbildungsveranstaltungen angeboten.

Hier geht's zu den Fortbildungsterminen der Arbeitsgemeinschaft [...]